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Events, Essen vor Ort und To Go – Änderungen des neuen Abfallwirtschaftsgesetzes auf einen Blick

Ab dem 1. Januar 2023 treten neue Bestimmungen für die Verwendung von Einweg-Artikeln bei öffentlichen Events und in der Gastronomie in Kraft. Was ändert sich und was sollten Veranstalter:innen beachten?


Öffentliche Veranstaltungen in Luxemburg

Ab dem 1. Januar 2023 wird die Verwendung von Einwegprodukten auf öffentlichen Veranstaltungen schrittweise verboten. Foodtrucks, die auf einer Veranstaltung Gerichte und Getränke servieren, fallen ebenfalls unter diese Bestimmungen.

Hier im Überblick, welche Einweg-Artikel ab wann nicht mehr auf Events erlaubt sind:

 

AUFGEPASST: Sämtliche Einwegartikel, ebenso die, die mit Kunststoff beschichtet sind, gelten als Kunststoff. Das bedeutet, dass z.B. auch Pappbecher, Pappschalen und anderes Papiergeschirr mit Beschichtung nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Auch solche Produkte, die aus „natürlichen“ bzw. biobasierten Stoffen hergestellt wurden (Biokunststoff) und sich mit der Zeit zersetzen sollen, fallen unter das Kunststoffverbot. Wenn beim Einkauf unklar ist, inwiefern ein Artikel in irgendeiner Form Kunststoff enthält, sind Veranstalter:innen angehalten, sich von der Verkaufsstelle oder vom Hersteller bescheinigen zu lassen, dass das Produkt kein Kunststoffprodukt laut den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/904 ist.

Quelle: Leitfaden der Umweltverwaltung „FEIERN, TAGEN, KULTUR UND SPORT GENIESSEN – MIT WENIGER ABFALL”.

Um die Verwendung von Mehrwegsystemen auf öffentlichen Veranstaltungen zu fördern, bietet das Umweltministerium den Gemeinden eine finanzielle Unterstützung für den Erwerb von professionellen Spülmobilen oder industriellen Spüleinrichtungen an.

Gastronomie: Essen vor Ort, To Go oder per Lieferservice

Ab dem 1. Januar 2023 müssen sämtliche Speiselokale wie Restaurants und Fastfood-Ketten Essen und Getränke, die in ihren Räumlichkeiten oder auf ihrer Terrasse verzehrt werden, in Mehrwegbehältern (Teller, Schüssel, Schalen, Besteck, Gläser, Becher, Tassen usw.) servieren. Einzige Ausnahme sind vorverpackte Gerichte und Getränke, die ein Lokal von extern geliefert bekommt. Unter diese Bestimmungen fallen ebenso Foodtrucks, die eine Möglichkeit zum Vor-Ort-Verzehr anbieten.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen sämtliche Mahlzeiten (Getränke ausgenommen), die zum Mitnehmen (To Go) oder zur Lieferung nach Hause angeboten werden, in Mehrweg-Essensbehältern (Teller, Schüssel, Schalen, Besteck) verpackt werden. Die Mehrwegbehälter müssen zudem Teil eines Rücknahmesystems sein, um gewaschen und wiederverwendet werden zu können

 

13.01.2023