Nachhaltige Entwicklung
  • Print Friendly


Für eine Ökologisierung der Verfassung

Als oberste Handlungsmaxime für einen Staat gilt die Verfassung. Die aktuelle Ausrichtung der Verfassung ist sonder Zweifel ein Ausdruck des mangelhaften Statutes der Umwelt in unserer Gesellschaftsordnung, unserem Rechtssystem und der daraus entstehenden Urnweltzerstörung. In der Luxemburger Verfassung werden in der Tat derzeit die Rechte der Natur und die Verpflichtung des Staates sowie des Einzelnen diese zu achten, nicht festgehalten.